Sachsen

Zweitwohnsitzsteuer Borsdorf

Sie haben einen Zweitwohnsitz in Borsdorf und fragen sich, was die Stadt dafür verlangt? Der aktuelle Satz beträgt 7,5 % der Jahresnettokaltmiete – hier berechnen Sie Ihren persönlichen Betrag.

Kostenloser Rechner

Zweitwohnsitzsteuer Borsdorf berechnen

Monatliche Kaltmiete eingeben – Sie sehen sofort die ungefähre Jahressteuer.

Stadt / Kommune
Borsdorf
Steuersatz der Gemeinde
7.5 %
Jahresnettokaltmiete
7.200 €
Steuersatz
7.5 %
Zweitwohnsitzsteuer pro Jahr
540 €
entspricht im Monat
45 €

Unverbindliche Schätzung. Der tatsächliche Betrag richtet sich nach der Satzung Ihrer Gemeinde und kann abweichen (z. B. Mindestbeträge, Möblierungszuschläge, fiktive Miete bei Eigentum). Die angezeigten Sätze sind Richtwerte auf die Jahresnettokaltmiete.

Wie hoch ist die Zweitwohnsitzsteuer in Borsdorf?

Borsdorf erhebt 7,5 % der Jahresnettokaltmiete – also der reinen Grundmiete für ein Jahr, ohne Heizung, Wasser und Nebenkosten. Bei 600 € Kaltmiete im Monat sind das 7.200 € im Jahr und damit rund 540 € Zweitwohnsitzsteuer pro Jahr.

So berechnen Sie die Steuer in Borsdorf

  1. 1

    Jahresnettokaltmiete bestimmen

    Monatliche Kaltmiete × 12. Beispiel: 600 € × 12 = 7.200 €.

  2. 2

    Steuersatz von Borsdorf anwenden

    In Borsdorf gilt ein Satz von 7,5 % der Jahresnettokaltmiete.

  3. 3

    Jahressteuer berechnen

    7.200 € × 7,5 % = 540 € pro Jahr.

Häufige Fragen – Zweitwohnsitzsteuer Borsdorf

Wie hoch ist die Zweitwohnsitzsteuer in Borsdorf?

In Borsdorf beträgt die Zweitwohnsitzsteuer 7,5 % der Jahresnettokaltmiete. Bei einer Kaltmiete von 600 € im Monat – also 7.200 € im Jahr – ergibt das ungefähr 540 € Steuer pro Jahr.

Wie berechne ich die Zweitwohnsitzsteuer in Borsdorf?

Multiplizieren Sie Ihre monatliche Kaltmiete mit 12 und dann mit dem Steuersatz von 7,5 %. Beispiel: 600 € × 12 × 7,5 % = 540 € im Jahr. Grundlage ist immer die reine Kaltmiete ohne Nebenkosten.

Wie kann ich die Zweitwohnsitzsteuer in Borsdorf vermeiden?

Wer die Zweitwohnung ausschließlich vermietet und die private Nutzung vertraglich ausschließt, hält eine reine Kapitalanlage – dann fällt in vielen Fällen keine Zweitwohnsitzsteuer an. Bei gemischter Nutzung lassen manche Satzungen eine anteilige Kürzung zu.

Zweitwohnsitzsteuer Borsdorf: der Hintergrund

In Sachsen überlässt das Land seinen Kommunen die Zweitwohnsitzsteuer. Borsdorf hat davon Gebrauch gemacht und den Satz in einer Satzung festgelegt. Grundlage ist die reine Kaltmiete, nicht die Warmmiete.

Für die Stadt hat die Steuer zwei Seiten: Sie bringt Einnahmen, und sie schafft einen Anreiz, den Erstwohnsitz vor Ort anzumelden. Für jeden Einwohner mit Hauptwohnsitz fließt mehr Geld aus dem Finanzausgleich.

Hinweis: Diese Angaben dienen der Orientierung und ersetzen keine Steuerberatung. Verbindlich ist allein die aktuelle Zweitwohnungsteuersatzung von Borsdorf.