Mecklenburg-Vorpommern
Zweitwohnsitzsteuer Rerik
Sie haben einen Zweitwohnsitz in Rerik und fragen sich, was die Stadt dafür verlangt? Der aktuelle Satz beträgt 10,3 % der Jahresnettokaltmiete – hier berechnen Sie Ihren persönlichen Betrag.
Zweitwohnsitzsteuer Rerik berechnen
Monatliche Kaltmiete eingeben – Sie sehen sofort die ungefähre Jahressteuer.
- Jahresnettokaltmiete
- 7.200 €
- Steuersatz
- 10.3 %
- Zweitwohnsitzsteuer pro Jahr
- 742 €
- entspricht im Monat
- 62 €
Unverbindliche Schätzung. Der tatsächliche Betrag richtet sich nach der Satzung Ihrer Gemeinde und kann abweichen (z. B. Mindestbeträge, Möblierungszuschläge, fiktive Miete bei Eigentum). Die angezeigten Sätze sind Richtwerte auf die Jahresnettokaltmiete.
Wie hoch ist die Zweitwohnsitzsteuer in Rerik?
Rerik erhebt 10,3 % der Jahresnettokaltmiete – also der reinen Grundmiete für ein Jahr, ohne Heizung, Wasser und Nebenkosten. Bei 600 € Kaltmiete im Monat sind das 7.200 € im Jahr und damit rund 742 € Zweitwohnsitzsteuer pro Jahr.
Unter den 79 Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern mit Zweitwohnsitzsteuer liegt Rerik damit im mittleren Bereich.
So berechnen Sie die Steuer in Rerik
- 1
Jahresnettokaltmiete bestimmen
Monatliche Kaltmiete × 12. Beispiel: 600 € × 12 = 7.200 €.
- 2
Steuersatz von Rerik anwenden
In Rerik gilt ein Satz von 10,3 % der Jahresnettokaltmiete.
- 3
Jahressteuer berechnen
7.200 € × 10,3 % = 742 € pro Jahr.
Häufige Fragen – Zweitwohnsitzsteuer Rerik
Wie hoch ist die Zweitwohnsitzsteuer in Rerik?
In Rerik beträgt die Zweitwohnsitzsteuer 10,3 % der Jahresnettokaltmiete. Bei einer Kaltmiete von 600 € im Monat – also 7.200 € im Jahr – ergibt das ungefähr 742 € Steuer pro Jahr.
Wie berechne ich die Zweitwohnsitzsteuer in Rerik?
Multiplizieren Sie Ihre monatliche Kaltmiete mit 12 und dann mit dem Steuersatz von 10,3 %. Beispiel: 600 € × 12 × 10,3 % = 742 € im Jahr. Grundlage ist immer die reine Kaltmiete ohne Nebenkosten.
Wie kann ich die Zweitwohnsitzsteuer in Rerik vermeiden?
Wer die Zweitwohnung ausschließlich vermietet und die private Nutzung vertraglich ausschließt, hält eine reine Kapitalanlage – dann fällt in vielen Fällen keine Zweitwohnsitzsteuer an. Bei gemischter Nutzung lassen manche Satzungen eine anteilige Kürzung zu.
Zweitwohnsitzsteuer Rerik: der Hintergrund
Rechtlich zählt die Abgabe zu den kommunalen Aufwandsteuern. Rerik darf sie erheben, weil das Halten einer Zweitwohnung als besonderer Aufwand gilt. Erfunden wurde diese Steuer 1973 in Überlingen am Bodensee; das Bundesverfassungsgericht bestätigte sie 1983.
Zahlen müssen Mieter wie Eigentümer. Wer die Wohnung geerbt hat und darüber verfügen kann, ist ebenfalls betroffen – erst eine dauerhafte Vermietung beendet die Steuerpflicht.
Zweitwohnsitzsteuer in der Nähe von Rerik
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Hinweis: Diese Angaben dienen der Orientierung und ersetzen keine Steuerberatung. Verbindlich ist allein die aktuelle Zweitwohnungsteuersatzung von Rerik.
