Baden-Württemberg

Zweitwohnsitzsteuer St. Peter

St. Peter erhebt wie viele Kommunen in Baden-Württemberg eine Zweitwohnsitzsteuer. Der Satz liegt bei rund 10,73 % der Jahresnettokaltmiete. Tragen Sie Ihre Kaltmiete ein und Sie kennen Ihre voraussichtliche Jahressteuer.

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Zweitwohnsitzsteuer St. Peter berechnen

Monatliche Kaltmiete eingeben – Sie sehen sofort die ungefähre Jahressteuer.

Stadt / Kommune
St. Peter
Steuersatz der Gemeinde
10.73 %
Jahresnettokaltmiete
7.200 €
Steuersatz
10.73 %
Zweitwohnsitzsteuer pro Jahr
773 €
entspricht im Monat
64 €

Unverbindliche Schätzung. Der tatsächliche Betrag richtet sich nach der Satzung Ihrer Gemeinde und kann abweichen (z. B. Mindestbeträge, Möblierungszuschläge, fiktive Miete bei Eigentum). Die angezeigten Sätze sind Richtwerte auf die Jahresnettokaltmiete.

Wie hoch ist die Zweitwohnsitzsteuer in St. Peter?

St. Peter erhebt rund 10,73 % der Jahresnettokaltmiete – also der reinen Grundmiete für ein Jahr, ohne Heizung, Wasser und Nebenkosten. Bei 600 € Kaltmiete im Monat sind das 7.200 € im Jahr und damit rund 773 € Zweitwohnsitzsteuer pro Jahr.

Hinweis: St. Peter berechnet die Steuer nach einer abweichenden Bemessungsgrundlage. Der angegebene Prozentwert ist eine Näherung, damit Sie die Größenordnung einschätzen können – maßgeblich ist die Satzung der Stadt.

So berechnen Sie die Steuer in St. Peter

  1. 1

    Jahresnettokaltmiete bestimmen

    Monatliche Kaltmiete × 12. Beispiel: 600 € × 12 = 7.200 €.

  2. 2

    Steuersatz von St. Peter anwenden

    In St. Peter gilt ein Satz von 10,73 % der Jahresnettokaltmiete.

  3. 3

    Jahressteuer berechnen

    7.200 € × 10,73 % = 773 € pro Jahr.

Häufige Fragen – Zweitwohnsitzsteuer St. Peter

Wie hoch ist die Zweitwohnsitzsteuer in St. Peter?

In St. Peter beträgt die Zweitwohnsitzsteuer rund 10,73 % der Jahresnettokaltmiete. Bei einer Kaltmiete von 600 € im Monat – also 7.200 € im Jahr – ergibt das ungefähr 773 € Steuer pro Jahr.

Wie berechne ich die Zweitwohnsitzsteuer in St. Peter?

Multiplizieren Sie Ihre monatliche Kaltmiete mit 12 und dann mit dem Steuersatz von 10,73 %. Beispiel: 600 € × 12 × 10,73 % = 773 € im Jahr. Grundlage ist immer die reine Kaltmiete ohne Nebenkosten.

Wie kann ich die Zweitwohnsitzsteuer in St. Peter vermeiden?

Wer die Zweitwohnung ausschließlich vermietet und die private Nutzung vertraglich ausschließt, hält eine reine Kapitalanlage – dann fällt in vielen Fällen keine Zweitwohnsitzsteuer an. Bei gemischter Nutzung lassen manche Satzungen eine anteilige Kürzung zu.

Zweitwohnsitzsteuer St. Peter: der Hintergrund

Rechtlich zählt die Abgabe zu den kommunalen Aufwandsteuern. St. Peter darf sie erheben, weil das Halten einer Zweitwohnung als besonderer Aufwand gilt. Erfunden wurde diese Steuer 1973 in Überlingen am Bodensee; das Bundesverfassungsgericht bestätigte sie 1983.

Zahlen müssen Mieter wie Eigentümer. Wer die Wohnung geerbt hat und darüber verfügen kann, ist ebenfalls betroffen – erst eine dauerhafte Vermietung beendet die Steuerpflicht.

Hinweis: Diese Angaben dienen der Orientierung und ersetzen keine Steuerberatung. Verbindlich ist allein die aktuelle Zweitwohnungsteuersatzung von St. Peter.