Baden-Württemberg

Zweitwohnsitzsteuer Tübingen

Sie haben einen Zweitwohnsitz in Tübingen und fragen sich, was die Stadt dafür verlangt? Der aktuelle Satz beträgt 5 % der Jahresnettokaltmiete – hier berechnen Sie Ihren persönlichen Betrag.

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Zweitwohnsitzsteuer Tübingen berechnen

Monatliche Kaltmiete eingeben – Sie sehen sofort die ungefähre Jahressteuer.

Stadt / Kommune
Tübingen
Steuersatz der Gemeinde
5 %
Jahresnettokaltmiete
7.200 €
Steuersatz
5 %
Zweitwohnsitzsteuer pro Jahr
360 €
entspricht im Monat
30 €

Unverbindliche Schätzung. Der tatsächliche Betrag richtet sich nach der Satzung Ihrer Gemeinde und kann abweichen (z. B. Mindestbeträge, Möblierungszuschläge, fiktive Miete bei Eigentum). Die angezeigten Sätze sind Richtwerte auf die Jahresnettokaltmiete.

Wie hoch ist die Zweitwohnsitzsteuer in Tübingen?

Tübingen erhebt 5 % der Jahresnettokaltmiete – also der reinen Grundmiete für ein Jahr, ohne Heizung, Wasser und Nebenkosten. Bei 600 € Kaltmiete im Monat sind das 7.200 € im Jahr und damit rund 360 € Zweitwohnsitzsteuer pro Jahr.

So berechnen Sie die Steuer in Tübingen

  1. 1

    Jahresnettokaltmiete bestimmen

    Monatliche Kaltmiete × 12. Beispiel: 600 € × 12 = 7.200 €.

  2. 2

    Steuersatz von Tübingen anwenden

    In Tübingen gilt ein Satz von 5 % der Jahresnettokaltmiete.

  3. 3

    Jahressteuer berechnen

    7.200 € × 5 % = 360 € pro Jahr.

Häufige Fragen – Zweitwohnsitzsteuer Tübingen

Wie hoch ist die Zweitwohnsitzsteuer in Tübingen?

In Tübingen beträgt die Zweitwohnsitzsteuer 5 % der Jahresnettokaltmiete. Bei einer Kaltmiete von 600 € im Monat – also 7.200 € im Jahr – ergibt das ungefähr 360 € Steuer pro Jahr.

Wie berechne ich die Zweitwohnsitzsteuer in Tübingen?

Multiplizieren Sie Ihre monatliche Kaltmiete mit 12 und dann mit dem Steuersatz von 5 %. Beispiel: 600 € × 12 × 5 % = 360 € im Jahr. Grundlage ist immer die reine Kaltmiete ohne Nebenkosten.

Wie kann ich die Zweitwohnsitzsteuer in Tübingen vermeiden?

Wer die Zweitwohnung ausschließlich vermietet und die private Nutzung vertraglich ausschließt, hält eine reine Kapitalanlage – dann fällt in vielen Fällen keine Zweitwohnsitzsteuer an. Bei gemischter Nutzung lassen manche Satzungen eine anteilige Kürzung zu.

Zweitwohnsitzsteuer Tübingen: der Hintergrund

In Baden-Württemberg überlässt das Land seinen Kommunen die Zweitwohnsitzsteuer. Tübingen hat davon Gebrauch gemacht und den Satz in einer Satzung festgelegt. Grundlage ist die reine Kaltmiete, nicht die Warmmiete.

Für die Stadt hat die Steuer zwei Seiten: Sie bringt Einnahmen, und sie schafft einen Anreiz, den Erstwohnsitz vor Ort anzumelden. Für jeden Einwohner mit Hauptwohnsitz fließt mehr Geld aus dem Finanzausgleich.

Hinweis: Diese Angaben dienen der Orientierung und ersetzen keine Steuerberatung. Verbindlich ist allein die aktuelle Zweitwohnungsteuersatzung von Tübingen.