Mecklenburg-Vorpommern
Zweitwohnsitzsteuer Wieck a.Darß
Die Zweitwohnsitzsteuer in Wieck a.Darß beträgt 13,2 % der jährlichen Kaltmiete. Ob kleine Stadtwohnung oder Zweitdomizil – mit dem Rechner sehen Sie sofort, wie viel Sie die Nebenwohnung im Jahr kostet.
Zweitwohnsitzsteuer Wieck a.Darß berechnen
Monatliche Kaltmiete eingeben – Sie sehen sofort die ungefähre Jahressteuer.
- Jahresnettokaltmiete
- 7.200 €
- Steuersatz
- 13.2 %
- Zweitwohnsitzsteuer pro Jahr
- 950 €
- entspricht im Monat
- 79 €
Unverbindliche Schätzung. Der tatsächliche Betrag richtet sich nach der Satzung Ihrer Gemeinde und kann abweichen (z. B. Mindestbeträge, Möblierungszuschläge, fiktive Miete bei Eigentum). Die angezeigten Sätze sind Richtwerte auf die Jahresnettokaltmiete.
Wie hoch ist die Zweitwohnsitzsteuer in Wieck a.Darß?
Wieck a.Darß erhebt 13,2 % der Jahresnettokaltmiete – also der reinen Grundmiete für ein Jahr, ohne Heizung, Wasser und Nebenkosten. Bei 600 € Kaltmiete im Monat sind das 7.200 € im Jahr und damit rund 950 € Zweitwohnsitzsteuer pro Jahr.
Unter den 79 Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern mit Zweitwohnsitzsteuer liegt Wieck a.Darß damit im oberen Bereich.
So berechnen Sie die Steuer in Wieck a.Darß
- 1
Jahresnettokaltmiete bestimmen
Monatliche Kaltmiete × 12. Beispiel: 600 € × 12 = 7.200 €.
- 2
Steuersatz von Wieck a.Darß anwenden
In Wieck a.Darß gilt ein Satz von 13,2 % der Jahresnettokaltmiete.
- 3
Jahressteuer berechnen
7.200 € × 13,2 % = 950 € pro Jahr.
Häufige Fragen – Zweitwohnsitzsteuer Wieck a.Darß
Wie hoch ist die Zweitwohnsitzsteuer in Wieck a.Darß?
In Wieck a.Darß beträgt die Zweitwohnsitzsteuer 13,2 % der Jahresnettokaltmiete. Bei einer Kaltmiete von 600 € im Monat – also 7.200 € im Jahr – ergibt das ungefähr 950 € Steuer pro Jahr.
Wie berechne ich die Zweitwohnsitzsteuer in Wieck a.Darß?
Multiplizieren Sie Ihre monatliche Kaltmiete mit 12 und dann mit dem Steuersatz von 13,2 %. Beispiel: 600 € × 12 × 13,2 % = 950 € im Jahr. Grundlage ist immer die reine Kaltmiete ohne Nebenkosten.
Wie kann ich die Zweitwohnsitzsteuer in Wieck a.Darß vermeiden?
Wer die Zweitwohnung ausschließlich vermietet und die private Nutzung vertraglich ausschließt, hält eine reine Kapitalanlage – dann fällt in vielen Fällen keine Zweitwohnsitzsteuer an. Bei gemischter Nutzung lassen manche Satzungen eine anteilige Kürzung zu.
Zweitwohnsitzsteuer Wieck a.Darß: der Hintergrund
Rechtlich zählt die Abgabe zu den kommunalen Aufwandsteuern. Wieck a.Darß darf sie erheben, weil das Halten einer Zweitwohnung als besonderer Aufwand gilt. Erfunden wurde diese Steuer 1973 in Überlingen am Bodensee; das Bundesverfassungsgericht bestätigte sie 1983.
Zahlen müssen Mieter wie Eigentümer. Wer die Wohnung geerbt hat und darüber verfügen kann, ist ebenfalls betroffen – erst eine dauerhafte Vermietung beendet die Steuerpflicht.
Zweitwohnsitzsteuer in der Nähe von Wieck a.Darß
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Hinweis: Diese Angaben dienen der Orientierung und ersetzen keine Steuerberatung. Verbindlich ist allein die aktuelle Zweitwohnungsteuersatzung von Wieck a.Darß.
