Die Voraussetzung: doppelte Haushaltsführung
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn Sie am Arbeitsort eine Zweitwohnung haben und Ihr Lebensmittelpunkt weiterhin am Hauptwohnsitz bleibt. Dann zählen die Kosten dieser Zweitwohnung zu den Werbungskosten.
Was Sie ansetzen können
Neben Miete und Nebenkosten der Zweitwohnung gehört auch die Zweitwohnsitzsteuer zu den abziehbaren Unterkunftskosten. Tragen Sie sie in der Anlage N unter der doppelten Haushaltsführung ein und bewahren Sie den Steuerbescheid der Gemeinde als Nachweis auf.
