Steuern

Zweitwohnsitzsteuer bei Vermietung – was gilt?

Ob die Zweitwohnsitzsteuer bei einer vermieteten Wohnung anfällt, hängt an einer einzigen Frage: Nutzen Sie die Wohnung auch selbst? Danach richtet sich alles Weitere.

Reine Vermietung: meist keine Steuer

Vermieten Sie ausschließlich und schließen die eigene Nutzung aus, hält die Gemeinde die Wohnung nicht für eine Zweitwohnung Ihrer persönlichen Lebensführung. In aller Regel fällt dann keine Zweitwohnsitzsteuer an.

Eigennutzung: Steuer fällig

Sobald Sie die Wohnung auch privat nutzen und als Nebenwohnsitz gemeldet sind, greift die Steuer – bemessen an der Jahresnettokaltmiete zum vollen Satz Ihrer Gemeinde.

Gemischte Nutzung: anteilige Kürzung möglich

Nutzen Sie teils selbst, teils vermietet, lassen viele Satzungen eine Kürzung zu – im Verhältnis der Zeit, in der die Wohnung der Vermietung zur Verfügung stand. Das ist keine bundesweite Regel, sondern hängt an der Satzung Ihres Ortes.

Den konkreten Satz und die Regeln finden Sie über den Zweitwohnsitzsteuer Guide oder rechnen die Höhe direkt mit dem Zweitwohnsitzsteuer-Rechner.

Häufige Fragen

Zahle ich Zweitwohnsitzsteuer, wenn ich nur an Feriengäste vermiete?

Wenn Sie die Wohnung ausschließlich vermieten und selbst nicht nutzen, in der Regel nein. Sie halten dann eine Kapitalanlage, keine Zweitwohnung für die eigene Lebensführung.

Wie weise ich die reine Vermietung nach?

Über einen Vermietungsauftrag, der die Selbstnutzung ausschließt, und die durchgehende Verfügbarkeit zur Vermietung. Diesen Nachweis akzeptieren die Gemeinden üblicherweise.

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