Steuern

Zweitwohnung vermieten und Zweitwohnsitzsteuer sparen

Die Zweitwohnsitzsteuer trifft das Halten einer Wohnung für die eigene Lebensführung. Genau hier liegt der Hebel: Wer die Wohnung ausschließlich vermietet und die private Nutzung ausschließt, hält keine Zweitwohnung im steuerlichen Sinn mehr, sondern eine Kapitalanlage.

Warum die Steuer dann entfällt

Das Bundesverfassungsgericht und mehrere Verwaltungsgerichte haben klargestellt: Eine Wohnung, die reine Geldanlage ist und nicht der eigenen Nutzung dient, unterliegt nicht der Zweitwohnsitzsteuer. Maßgeblich ist, dass Sie die Selbstnutzung nachvollziehbar ausschließen.

So schließen Sie die private Nutzung aus

In der Praxis geschieht das über den Vermietungsauftrag: Die Wohnung steht durchgehend zur Vermietung bereit, Sie nutzen sie nicht selbst. Ein Vertrag, der das festhält, ist Ihr Nachweis gegenüber der Gemeinde.

Bei Nordsee Wohnungen ist genau dieser Ausschluss Teil des Modells. Wie das abläuft, lesen Sie auf der Seite Zweitwohnsitzsteuer sparen.

Und bei gemischter Nutzung?

Wer die Wohnung teils selbst nutzt, teils vermietet, kann die Steuer nicht komplett vermeiden. Viele Satzungen lassen aber eine anteilige Kürzung zu, wenn die Wohnung nachweislich der Vermietung zur Verfügung stand. Prüfen Sie das für Ihren Ort im Zweitwohnsitzsteuer Guide.

Häufige Fragen

Reicht es, die Wohnung anzubieten, um die Steuer zu sparen?

Entscheidend ist der tatsächliche Ausschluss der Selbstnutzung. Ein Vermietungsauftrag, der die private Nutzung ausschließt, und die durchgehende Verfügbarkeit zur Vermietung sind der übliche Nachweis.

Muss ich die Mieteinnahmen versteuern?

Ja. Die Ersparnis bei der Zweitwohnsitzsteuer ist unabhängig davon: Mieteinnahmen bleiben einkommensteuerpflichtig, dafür sind viele Kosten absetzbar.

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