Warum die Steuer dann entfällt
Das Bundesverfassungsgericht und mehrere Verwaltungsgerichte haben klargestellt: Eine Wohnung, die reine Geldanlage ist und nicht der eigenen Nutzung dient, unterliegt nicht der Zweitwohnsitzsteuer. Maßgeblich ist, dass Sie die Selbstnutzung nachvollziehbar ausschließen.
So schließen Sie die private Nutzung aus
In der Praxis geschieht das über den Vermietungsauftrag: Die Wohnung steht durchgehend zur Vermietung bereit, Sie nutzen sie nicht selbst. Ein Vertrag, der das festhält, ist Ihr Nachweis gegenüber der Gemeinde.
Bei Nordsee Wohnungen ist genau dieser Ausschluss Teil des Modells. Wie das abläuft, lesen Sie auf der Seite Zweitwohnsitzsteuer sparen.
Und bei gemischter Nutzung?
Wer die Wohnung teils selbst nutzt, teils vermietet, kann die Steuer nicht komplett vermeiden. Viele Satzungen lassen aber eine anteilige Kürzung zu, wenn die Wohnung nachweislich der Vermietung zur Verfügung stand. Prüfen Sie das für Ihren Ort im Zweitwohnsitzsteuer Guide.
